Drucken

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen Polizei-Motorsport-Club Basel, nachgenannt PMC, besteht ein im Jahre 1933 gegründeter Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB, mit Sitz in Basel.

Art. 2

Der Club ist politisch und konfessionell neutral und setzt sich die Aufgaben:

  • - Pflege und Förderung der Solidarität, der Kameradschaft und Geselligkeit

    unter seinen Mitgliedern;

  • - Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder im In- und Ausland;

  • - Pflege der Beziehungen zu in- und ausländischen Motorsport-

    organisationen;

  • - Organisation und Teilnahme motorsportlicher Prüfungen im In- und Ausland.

II. Organe

Art. 3

Die Organe des Clubs sind:


a) Die Generalversammlung;

b) Der Vorstand;

c) Die Rechnungsrevisoren.

III. Generalversammlung

Art. 4

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Die Generalversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt. Die Tagesordnung wird vom Vorstand erstellt; es können nur die Geschäfte, die auf der Tagesordnung stehen, behandelt und darüber Beschluss gefasst werden. Das Datum und der Ort der Generalversammlung sind 3 Monate, die Tagesordnung und Anträge spätestens 8 Tage zuvor im Mitteilungsblatt Polizeisport zu publizieren. Anträge die für sich einen selbständigen Gedanken zum Ausdruck bringen, sind 2 Monate vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Eine ausserordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Anträge einberufen.

Art. 5

Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

  1. a)  Beschlussfassung über Jahresbericht und Jahresrechnung;

  2. b)  FestsetzungderMitgliederbeiträge;

  3. c)  Wahl des Präsidenten und des übrigen Vorstandes, der Rechnungsrevisoren, des Rechtskonsulenten und der Spezialkommissionen;

  4. d)  Bestätigung der Neuaufnahmen;

  5. e)  Ehrungen;

  6. f)  Beschlussfassung über alle Geschäfte und Anträge, die nach Statuten und

    Reglements in ihre Kompetenzen fallen oder ihr vom Vorstand und Mitgliedern unterbreitet werden;

  7. g)  Revision der Statuten;

  8. h)  Erlass von Reglements;

  9. i)  Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs.

Art. 6

Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse und Wahlen werden mit einfachem Stimmenmehr gefasst. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Ausnahmen bleiben Art. 16, 17, 23 und 24 der vorliegenden Statuten.

Abstimmungen oder Wahlen werden offen durchgeführt. Durch mindestens 1/5 der anwesenden Mitglieder können geheime Abstimmungen oder geheime Wahlen verlangt werden.

IV. Vorstand

Art. 7

Der Vorstand besteht aus mindestens 8 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

Präsident Vizepräsident 1. Sekretär
2. Sekretär

1. Kassier
2. Kassier
Obmann Berufsfeuerwehr BS Redaktor

Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre mit Wiederwahl. Vorstandsmitglieder sind während ihrer Amtsdauer von jeglicher Beitragspflicht befreit.
Angehörige der Kantonspolizei Basel-Stadt stellen in der Regel den Präsidenten. Wenn besondere Umstände vorliegen, können sie vorübergehend auf diesen Anspruch zu Gunsten anderer Clubmitglieder gemäss Art. 14 lit. A verzichten. Der Vorstand konstituiert sich aus den gewählten Mitgliedern selbst.

Art. 8

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Clubs und vertritt diesen nach aussen. Er ist für den Vollzug der Clubbeschlüsse verantwortlich und beschliesst über sämtliche Geschäfte, die nicht in die Kompetenzen der Generalversammlung fallen, insbesondere:

a) Besorgung der laufenden Geschäfte;
b) Behandlung von Gesuchen der Mitglieder über die Beanspruchung von

Spezialfonds;
c) Verwaltung des Clubvermögens und desClubinventars;

  1. d)  Verfügung über die finanziellen Mittel des Clubs und der Spezialfonds; Bei Auslagen welche sich nicht auf ein Reglement stützen, darf der Vorstand pro Fall nicht über mehr als 10% des Clubvermögens verfügen.

  2. e)  Vorbereitung der Geschäfte und Anträge zu Handen der Generalversammlung;

  3. f)  Aufnahme neuer Mitglieder unter Vorbehalt der Bestätigung durch die Generalversammlung.

Art. 9

Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen, d.h. so oft die Geschäfte dies erfordern oder sofern dies von 3 Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 5 Mitgliedern beschlussfähig.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, für den der Vorsitzende gestimmt hat. An den Vorstandssitzungen besteht Stimmzwang.

Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 10

Für den PMC führen rechtsverbindliche Unterschriften:

  • - Der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit dem 1. oder 2. Sekretär.

  • - Der 1. Kassier führt über den sämtlichen Geldverkehr Einzelunterschrift.

V. Rechnungsrevisoren

Art. 11

Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren 2 Rechnungsrevisoren sowie 2 Suppleanten. Die Wahl erfolgt gestaffelt, indem jährlich ein Revisor und ein Suppleant bestimmt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Revisors oder Suppleanten ist für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmann zu ernennen.

Nicht wählbar sind Mitglieder, die mit einem Vorstandsmitglied verwandt oder verschwägert sind, oder mit ihm im gleichen Haushalt leben.

Art. 12

Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen und zu Handen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht und Antrag bezüglich Annahme oder Rückweisung der Rechnung zu stellen.

VI. Mitgliedschaft

Art. 13

Der PMC umfasst folgende Mitgliederkategorien:

a) Aktivmitglieder

b) Passivmitglieder

c) Freimitglieder

d) Ehrenmitglieder

Art. 14

Die Aktivmitgliedschaft des PMC steht folgendem Personenkreis offen:

  1. a)  Beamten und Angestellten des Sicherheitsdepartements Basel-Stadt, der Staatsanwaltschaft, den Strafvollzugsbehörden und der Gerichte des Kantons Basel-Stadt;

  2. b) Ausserkantonalen und ausländischen im aktiven Polizeidienst stehenden Motorsportfreunden;

  3. c) Scheidet ein Aktivmitglied infolge Todes aus, so steht dem / der hinterbliebenen Ehegatten / Ehegattin die Mitgliedschaft auf schriftlichen Antrag hin offen;

  4. d) Mitglieder die aus eine unter a) oder b) genannten Funktion ausscheiden, behalten die Mitgliedschaft;

  5. e) Aktivmitglieder haben den ordentlichen Jahres-Clubbeitrag und die Beiträge an die Spezialfonds zu entrichten.

Art. 15

Passivmitglieder können Freunde des PMC werden, die reges Interesse zeigen und einen guten Leumund haben. Sie können am Clubgeschehen und den damit verbundenen Annehmlichkeiten teilnehmen. An den Versammlungen steht ihnen das aktive Wahlrecht sowie die Teilnahme an den Abstimmungen zu. Weitere Rechte und Vorteile haben sie nicht. Passivmitglieder haben den ordentlichen Jahres-Clubbeitrag zu entrichten.

Art. 16

Aktivmitglieder werden nach 25 Jahren, Passivmitglieder nach 30 Jahren, zu Freimitgliedern ernannt. Unabhängig von der Mitgliedschaftsdauer können Clubangehörige auf Grund ihrer Verdienste um den PMC zu Freimitgliedern ernannt werden.

Diese Ernennungen benötigen 3⁄4 der abgegebenen Stimmen der Generalversammlung.

Freimitglieder sind vom Jahres-Clubbeitrag befreit. Die Beiträge für die Spezialfonds sind weiterhin zu entrichten.

Art. 17

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den PMC besonders verdient gemacht haben.

Die Ernennung hat auf Antrag des Vorstandes mit 3⁄4 der abgegebenen Stimmen durch die Generalversammlung zu erfolgen.

Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitragspflicht befreit.

Art. 18

Aufnahmegesuche sind schriftlich rechtsgültig unterzeichnet dem Vorstand einzureichen. Vorbehalten bleibt die Bestätigung der Generalversammlung.

Wer dem PMC beitritt, anerkennt dessen Statuten und Reglemente und entrichtet eine von der Generalversammlung festgelegte, einmalige Eintrittsgebühr.

Art. 19

Austrittsgesuche und Wechsel der Mitgliederkategorien sind bis zum 31. Dezember dem Vorstand schriftlich einzureichen, ansonst die bestehende Mitgliedschaft für das folgende Jahr weitergeführt wird. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus wichti- gen Gründen durch den Vorstand verfügt werden. Der Betroffene kann innert Monatsfrist an die Generalversammlung rekurrieren. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung.

Austretende, bzw. ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen.

Art. 20

Die Mitglieder sind verpflichtet, den jeweiligen von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag bis zum 31. März zu entrichten.

VII. Finanzen

Art. 21

Die finanziellen Mittel des Clubs bestehen aus:

a) Eintrittsgebühren;

b) Ordentlichen Jahres-Mitgliederbeiträgen;

c) Anderen Einnahmen und Zuwendungen.


Das Geschäfts- und Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

VIII. Rechtskonsulent Art. 22

Als Rechtskonsulenten wählt die Generalversammlung eine geeignete, juristische Persönlichkeit auf die Dauer von 2 Jahren mit der Möglichkeit der Wiederwahl. Der Rechtskonsulent berät und vertritt den Club i allen juristischen Belangen. Er kann an den Vorstandssitzungen sowie an sämtlichen Clubversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.

IX. Statutenänderung Art. 23

Änderungsvorschläge des Vorstandes oder von Mitgliedern sind mindestens 2 Wochen vor der Generalversammlung sämtlichen Mitgliedern schriftlich vorzulegen.

Zur Annahme solcher Statutenänderungen sind mindestens 3⁄4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

X. Auflösung und Liquidation Art. 24

Die Auflösung des PMC kann nur gültig beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder an der betreffenden Generalversammlung anwesend ist. Zur Beschlussfassung ist eine 3⁄4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat nach Ablauf von 4 Wochen eine ausserordentliche Generalversammlung stattzufinden, die dann ohne Rücksicht auf die Gesamtmitgliederzahl beschlussfähig ist und mit 3⁄4 der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschliessen kann.

Solange jedoch mindestens 50 Aktivmitglieder den Fortbestand des Clubs verlange, kann dieser nicht aufgelöst werden.

Art. 25

Im Falle der Auflösung wird der Vorstand mit der Liquidation des Clubvermögens und des Inventars beauftragt. Die Hinterlegung erfolgt bei einer Treuhandstelle mit der Bestimmung, dasselbe für einen mit gleichem Zweck später neu gegründeten baselstädtischen Polizeiverein von Motorsportlern zur Verfügung zu halten. In keinem Fall darf das Clubvermögen unter den Mitgliedern verteilt werden.

XI. Schlussbestimmungen Art. 26

Die vorliegenden Statuten sind durch die Generalversammlung des PMC vom 12.02.1992 angenommen und sofort in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen die Statu- ten vom 20.10.1972 und alle in Widerspruch stehenden Beschlüsse.

Basel, 12. Februar 1992

POLIZEI-MOTORSPORTCLUB-BASEL Roland Ritschard:
Präsident

Hugo Münger: 1. Sekretär

Copyright 2011 Statuten PMC. All Rights Reserved.
Joomla theme