Reglement für den Rechtsschutzdienst
Art. 1
Der Rechtskonsulent des PMC Basel steht den Mitgliedern für alle rechtlichen Angelegenheiten, die sich aus Art. 5 ergeben, zur Verfügung.
Art. 2
Wird der Rechtsbeistand gewünscht, hat sich das Mitglied vorhergehend mit dem Präsidenten bzw. dem Vizepräsidenten in Verbindung zu setzen, der es dann an den zuständigen Rechtskonsulenten verweist.
Art. 3
Jedes Mitglied ist berechtigt, sich vom Rechtskonsulenten in ein und derselben eigenen Angelegenheit das erste Mal telefonisch oder mündlich kostenlos beraten zu lassen. In Ausnahmefällen erteilt der Rechtskonsulent die Auskunft auch schriftlich.
Art. 4
Wird der Rechtskonsulent für weitere Beratungen und Vorkehrungen in derselben Angelegenheit in Anspruch genommen, gehen die Kosten zu Lasten des Mitgliedes. Der PMC Basel übernimmt 75% der Anwaltskosten bis zu einem jeweils von der Generalversammlung festgesetzten Höchstbetrag.
Art. 5
Der Rechtsschutz wird gewährt:
a) Bei Verkehrsstrafsachen und Administrativen Massnahmen inbezug auf Führerausweise;
b) Bei Körper- oder Sachschaden als Fahrzeuglenker, Fahrzeugpassagier oder Fussgänger infolge eines Verkehrsunfalles und wenn im gleichen Haushalt lebende Familienangehörige zu Schaden gekommen sind
Art. 6
c) Bein Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch, Diebstahl oder vorsätzlichen Sachbeschädigungen an Fahrzeugen von Mitglieder, d.h. wenn gegen die Täterschaft Ersatzansprüche zu erheben sind.
Kein Rechtsschutz wird gewährt:
-
a) Bei einer Strafverfolgung eines Mitgliedes wegen Führens eines Fahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, Verweigerung oder Vereitelung der Blutprobe, Fahrerflucht oder pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall;
-
b) Bei Fahrzeugkauf, Mängelrügen, bei Reparaturen und Überprüfung von Reparaturrechnungen, soweit diese nicht unfallbedingt sind;
-
c) Bei Streitigkeiten mit der eigenen Versicherungsgesellschaft;
- d) Bei Abwehr von Ansprüchen Dritter gegen ein Mitglied in Haftpflichtversicherungsfragen.
Art. 7
Art. 8
Der Rechtskonsulent kann einem Mitglied von einer Einsprache, einem Prozess oder einem Rechtsmittel abraten. Das betroffene Mitglied kann jedoch auf sein eigenes Risiko hin den Prozess führen oder das Rechtsmittel ergreifen. Bei einem positiven Prozessausgang werden dem Mitglied gemäss Art. 4 dieses Reglements die An- waltskosten vergütet. In jedem Fall hat das Mitglied Bussen und Prozesskosten selbst zu bezahlen.
Art. 9
Für Streitigkeiten, die aus der Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Regle- ments entstehen, sind die Gerichte von Basel-Stadt zuständig. Die Kosten werden vom unterlegenen Teil getragen.
Art. 10
Das vorliegende Reglement hebt sämtliche früheren Bestimmungen auf und tritt am 12.02.1992 in Kraft.
Basel, 12. Februar 1992
POLIZEI-MOTORSPORTCLUB-BASEL
Roland Ritschard: Präsident
Hugo Münger: 1. Sekretär

